Steuererklaerung L 0773 2

"Ich begrüße die Möglichkeit der Gewinnglättung in der Land- und Forstwirtschaft!"

Die Neuregelung gibt land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit, starke Gewinnschwankungen nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung abzumildern. Dabei wird über einen Betrachtungszeitraum von jeweils drei Jahren die tatsächliche Steuerbelastung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit einer fiktiven Steuerbelastung (auf einen geglätteten dreijährigen Durchschnittsgewinn) verglichen. So sollen sich gute und schlechte Wirtschaftsjahre ausgleichen.

Mit dieser Neuregelungen können die Betriebe in Land- und Forstwirtschaft die extremen Wettereignisse und Preisschwankungen ausgleichen. Diese Anwendung der Tarifglättung kann daher zu Steuererstattungen führen. Eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer ist dagegen ausgeschlossen.

Die Regelung ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils für den letzten Veranlagungszeitraum, d. h. erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2016 und danach für 2019 und 2022.

Die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft kann ab sofort in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.steuern.sachsen.de/tarifermaessigung-32c-estg-5048.html