Laendlicher Raum 04

Frist beachten! Wege/Straßen werden privat

Dies betrifft vor allem die zu DDR-Zeiten angelegten Wirtschaftswege, über die verschiedene Anlieger an ihre genutzten Grundstücke kommen.

Bisher lag die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflicht bei den Gemeinden. Zukünftig gilt für die Wirtschaftswege auf privatem Grund und Boden: Wenn bis zum Ablaufe des 31.12.2020 kein Antrag auf Eintragung in das kommunale Straßenverzeichnis gestellt wurde, verliert so ein Wirtschaftsweg seinen Status als öffentliche Straße spätestens mit Ablauf des 31.12.2022. Die Folge wäre, dass die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht dann in Zukunft bei dem privaten Eigentümer läge.

Bitte prüfen Sie daher dringend, ob in dem von Ihnen bewirtschafteten Territorium Straßen auf privatem Grund verlaufen, welche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse zu mehreren Grundstücken führen. Das hier maßgebende Kriterium ist, ob der fragliche Weg zu verschiedenen Anliegern führt. Es ist auch wichtig, dass die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nicht etwa einen Eigentumsverlust mit sich zieht.

Die Eintragung regelt nur die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflicht. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Der Antrag auf Aufnahme in das kommunale Bestandsverzeichnis ist bei der Gemeinde zu stellen, auf deren Gebiet die Straße liegt. Bitte reichen Sie Ihren Antrag schriftlich bis spätestens 31.12.2020 bei der betreffenden Kommune ein.