Wegeeintragung

Kommunales Straßenverzeichnis - Frist zur Eintragung endet am 31.12.2020

Dazu sagt Georg-Ludwig von Breitenbuch:

"Um weiterhin an einem gut ausgebautem, sicheren und frei zugänglichen Wegenetz in Gemeinden, Flur und Wald festzuhalten, gilt es, die Notwendigkeit zur Eintragung in die kommunalen Straßenverzeichnisse unbedingt wahrzunehmen. Nur so kann zukünftig ein Großteil der öffentlichen Wege problemlos genutzt werden."

Um so wichtiger ist das die Grundstückseigentümer, Bewirtschafter und Anlieger sich bis zum 31.12.2020 bei den betreffenden Kommunen informieren und die Eintragung der Wege in das Straßen- und Wegenetz schriftlich mitteilen. Ob die Eintragung Bestand hat und die Nutzung weiter wie gewohnt erfolgen kann liegt im Ermessen aller. Ansonsten droht Sachsen am 01.01.2023 schlagartig einen großen Teil seiner öffentlichen Wege zu verlieren. Nach und nach würden Probleme auf die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Radfahrer, Wanderer, Reiter, Schüler, Pendler usw. zukommen. Wege könnten durch Privateigentümer gesperrt, zurück gebaut oder nicht mehr unterhalten werden.

Hierzu wird auf §53 Abs.3 der SächsStrG verwiesen:

„… (3) Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der meinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen."